(Art. 28 Abs. 1 Bst. b ZG)
- Ist die anmeldepflichtige Person nicht in der Lage die Zollanmeldung auszufüllen, so kann die Zollstelle gegen Gebühr ausnahmsweise das amtliche Formular ausfüllen.
- Die anmeldepflichtige Person muss die Richtigkeit mit ihrer Unterschrift bestätigen.