631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance1 de mai. de 2007Fonte original
(Art. 38 ZG; Art. 92 ZV)
Die Veranlagungsverfügung wird auf dem System «e-dec» beziehungsweise dem System «NCTS» aufgeschaltet und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet. Sobald die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung herunterlädt, wird dies im betreffenden System festgehalten.