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Art. 19

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance1 de mai. de 2007Fonte original

(Art. 25 Abs. 1 und 35 Abs. 1 ZG)

  1. Erfolgt die Zollanmeldung vor der Gestellung der Ware, so muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente (Art. 17) nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses der Zollstelle vorlegen:
    1. bei Selektionsergebnis «gesperrt»: spätestens zwei Schalteröffnungsstunden nach der Gestellung;
    2. bei Selektionsergebnis «frei»: spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt.
  2. Erfolgt die Zollanmeldung nach der Gestellung der Ware, so muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente (Art. 17) nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses der Zollstelle vorlegen:
    1. bei Selektionsergebnis «gesperrt»: spätestens zwei Schalteröffnungsstunden nach der Zollanmeldung;
    2. bei Selektionsergebnis «frei»: spätestens am Arbeitstag, der auf die Zollanmeldung folgt.
  3. Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern.
  4. Die Artikel 38–41 bleiben vorbehalten.

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