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Art. 17a

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance1 de mai. de 2007Fonte original

(Art. 25 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ZG)

  1. Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» beziehungsweise der Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.
  2. Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung, allfällige Begleitdokumente und die Ursprungsnachweise, die zollamtlich beglaubigt werden müssen, vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
  3. Lautet das Selektionsergebnis «frei», so gelten die Waren als freigegeben und können sofort abtransportiert werden.
  4. Sind für Waren mit dem Selektionsergebnis «frei» Ursprungsnachweise zu beglaubigen, so muss die anmeldepflichtige Person diese der Zollstelle vor dem Abtransport der Waren vorlegen. Die Zollstelle kann weitere Begleitdokumente verlangen.

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