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Art. 97

631.01ZVFederal Council Ordinance1 de mai. de 2007Fonte original

(Art. 41 ZG)

  1. Die Daten und Dokumente können in Papierform, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden. Die elektronisch übermittelten Daten müssen in elektronischer Form aufbewahrt werden.
  2. Die Übereinstimmung der Daten und Dokumente mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen muss gewährleistet sein.
  3. Die Daten und Dokumente dürfen nur geändert werden, wenn die Änderung erkennbar ist.
  4. Ursprungsnachweise und -zeugnisse im Original müssen so lange aufbewahrt werden, wie dies völkerrechtliche Verträge oder das Bundesrecht vorsehen.

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