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Art. 78

631.01ZVFederal Council Ordinance1 de mai. de 2007Fonte original

(Art. 24 Abs. 3 ZG) Der Gewahrsam des BAZG endet mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle.

1 commentary

N1.Rechtsfolgen der Warenfreigabe

Mit der Freigabe endet die zollamtliche bzw. staatliche Verwahrung; danach ist sofortige Verfügung über die Waren möglich, wobei zollrechtliche Pflichten weiterhin bestehen und weitere Risiken und Kosten oft dem Importeur zufallen.

Führt die summarische Prüfung zu keinen Beanstandungen oder sind diese zwischenzeitlich beseitigt worden, so wird die Zollanmeldung angenommen. Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Laut Art. 16 ZV-BAZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems «e-dec» beziehungsweise des EDV-Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-BAZG). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-BAZG). Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-BAZG). Die Waren gelten als freigegeben (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 ZV-BAZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam des BAZG (Art. 78 ZV).

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