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Art. 63

631.01ZVFederal Council Ordinance1 de mai. de 2007Fonte original

(Art. 16 Abs. 1 ZG)

  1. Zollfrei sind persönliche Gebrauchsgegenstände nach Anhang 1, die in angemessenem Umfang von folgenden Personen eingeführt werden:
    1. Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet, sofern sie die Gegenstände bei der Ausreise mitgeführt haben oder sie im Ausland wegen unvorhersehbarer Umstände erwerben und in Gebrauch nehmen mussten; oder
    2. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, sofern sie die Gegenstände nach dem Aufenthalt im Zollgebiet wieder auszuführen gedenken.
  2. Zollfrei sind auch persönliche Gebrauchsgegenstände, die sich Personen nach Absatz 1 voraussenden oder nachsenden lassen.
  3. Das BAZG kann für neue oder für hohen Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände das Transitverfahren oder das Verfahren der vorübergehenden Verwendung verlangen.

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