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Art. 46

631.01ZVFederal Council Ordinance1 de mai. de 2007Fonte original

(Art. 13 Abs. 2 ZG)

  1. Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren durch ausländische Waren ersetzt werden. Die ausländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die aus dem Zollgebiet verbrachten Waren sein.
  2. Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:
    1. die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;
    2. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  3. Die ausländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht werden, an dem das BAZG die passive Veredelung bewilligt hat.

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