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Art. 44

631.01ZVFederal Council Ordinance1 de mai. de 2007Fonte original

(Art. 12 Abs. 4 ZG)

  1. Für Waren, die im Zollgebiet vernichtet werden sollen, gewährt das BAZG:
    1. Zollrückerstattung, wenn die Waren nach dem Rückerstattungsverfahren veranlagt worden sind;
    2. Zollbefreiung, wenn die Waren nach dem Nichterhebungsverfahren veranlagt worden sind.
  2. Das BAZG kann vorschreiben, dass die Vernichtung durch eine Zollstelle überwacht wird.
  3. Bei Waren, die nicht unbedingt vernichtet werden müssen, kann die zollpflichtige Person beantragen, dass die Waren im Zollgebiet zur Tierfütterung, zur Düngung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. In diesen Fällen gewährt das BAZG Zollermässigung. Im Gesuch muss die Verwendung der Ware nachgewiesen werden.
  4. Das Gesuch um Zollrückerstattung, Zollbefreiung oder Zollermässigung muss innerhalb der festgesetzten Frist für die Wiederausfuhr der Waren und vor der Vernichtung oder der Verwendung der Waren im Zollgebiet, die zur Vernichtung vorgesehen waren, bei der Oberzolldirektion oder einer von dieser bezeichneten Zollstelle eingereicht werden.

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