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Art. 191

631.01ZVFederal Council Ordinance1 de mai. de 2007Fonte original

(Art. 76 Abs. 1 ZG)

  1. Das BAZG kann folgende Wertpapiere als Sicherheit anerkennen:
    1. Anleihen des Bundes;
    2. Kassenobligationen von Schweizer Banken;
    3. an der Schweizer Börse kotierte Obligationen in Schweizerfranken von inländischen Schuldnerinnen und Schuldnern.
  2. Die Hinterlegung erfolgt bei der Schweizerischen Nationalbank.
  3. Die hinterlegende Person bleibt verpflichtet, die hinterlegten Wertpapiere hinsichtlich Verfall, Auslosung oder Rückzahlung zu überwachen und alle erforderlichen Massnahmen zur Werterhaltung und zur Einkassierung verfallener Beträge zu treffen. Müssen ihr zu diesem Zweck die hinterlegten Wertpapiere herausgegeben werden, so ist eine neue Sicherheit zu leisten.
  4. Das BAZG überprüft periodisch, ob die hinterlegten Wertpapiere noch der Höhe der erforderlichen Sicherheit entsprechen. Verlieren die hinterlegten Wertpapiere während der Aufbewahrungsfrist an Wert, so setzt sie eine Frist zur Leistung einer neuen Sicherheit. Wird keine neue Sicherheit geleistet, so werden die Wertpapiere verwertet.

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