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Art. 186

631.01ZVFederal Council Ordinance1 de mai. de 2007Fonte original

(Art. 74 Abs. 1 ZG)

  1. Die Verzugszinspflicht beginnt:
    1. bei der Bezahlung über das zentralisierte Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ): mit dem Ablauf einer allenfalls eingeräumten Zahlungsfrist;
    2. bei bedingt festgesetzten Zollforderungen, die endgültig geschuldet und nicht durch Barhinterlage sichergestellt worden sind: ab dem Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung;
    3. bei der nachträglichen Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Zollabgaben: mit dem Datum der Rückerstattung;
    4. in den übrigen Fällen: ab dem massgebenden Zeitpunkt nach Artikel 69 ZG.
  2. Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Beschwerdeverfahrens und bei Ratenzahlungen.

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