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Art. 184

631.01ZVFederal Council Ordinance1 de mai. de 2007Fonte original

(Art. 66 Abs. 1 ZG)

  1. Die Bestandesaufzeichnung muss folgende Angaben enthalten:
    1. Art des vorangegangenen Zolldokuments mit dem Datum der Annahme, der ausstellenden Zollstelle und der Nummer;
    2. Datum der Einlagerung;
    3. 1 Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers der eingelagerten Waren;
    4. Herkunftsland oder für Ausfuhrwaren das Bestimmungsland;
    5. Warenbezeichnung;
    6. Angaben, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind;
    7. besondere Mass- und Gewichtseinheiten sowie Identitätsmerkmale je nach Art der eingelagerten Ware, wie Stückzahl, Dimensionen, Karat, Fabrikationsnummern;
    8. Wert der eingelagerten Ware;
    9. Art des nachfolgenden Zolldokuments mit dem Datum der Annahme, der ausstellenden Zollstelle und der Nummer;
    10. Zeichen, Nummern, Anzahl der Verpackungsstücke;
    11. 2 Rohmasse und Eigenmasse; das BAZG kann auf Gesuch hin die Lagerhalterin oder den Lagerhalter von der Pflicht entbinden, die Rohmasse oder die Eigenmasse zu erfassen;
    12. vorangegangener Ursprungsnachweis;
    13. gegebenenfalls Gemeinschaftscharakter T-2 im Sinne des Übereinkommens vom 20. Mai 19873über ein gemeinsames Versandverfahren;
    14. Behandlungen, denen die Waren unterzogen werden;
    15. Lagerplatz;
    16. Datum der Auslagerung;
    17. 4 Name und Adresse der ursprünglichen Einlagererin oder des ursprünglichen Einlagerers, wenn die Ware innerhalb eines Zollfreilagers von einer anderen Einlagererin oder einem anderen Einlagerer zur Lagerung übernommen wird.
  2. Sie muss elektronisch geführt werden.5
  3. Aus der Bestandesaufzeichnung muss jederzeit der gegenwärtige Bestand der im Zollfreilager befindlichen sensiblen Waren ersichtlich sein. Auf Verlangen des BAZG muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandesaufzeichnung unverzüglich vorlegen. 3bis. Auf Verlangen muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter dem BAZG die Bestandesaufzeichnung einreichen. Das BAZG bezeichnet die Form und den Minimalstandard für das Dateiformat.6
  4. Führt die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandesaufzeichnungen nicht oder nicht ordnungsgemäss oder kann sie oder er die Bestandesaufzeichnung nicht unverzüglich vorlegen, so werden die Räumlichkeiten unter Verschluss gelegt und weitere Ein- oder Auslagerungen bis zum Vorliegen einer ordnungsgemäss geführten Bestandesaufzeichnung untersagt.
  5. Die Absätze 1–4 gelten auch für Einlagererinnen oder Einlagerer, sofern diesen die Pflicht Bestandesaufzeichnungen zu führen, obliegt.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

  3. SR 0.631.242.04

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

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