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Art. 132

631.01ZVFederal Council Ordinance1 de mai. de 2007Fonte original

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

  1. Das Schifffahrtsunternehmen muss dem BAZG die nicht regelmässigen Fahrten im grenzüberschreitenden Personenverkehr spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.
  2. Als grenzüberschreitend gilt jeder Personenverkehr, bei dem das Schiff im Zollausland anlegt.
  3. Das Schifffahrtsunternehmen muss dem BAZG umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.
  4. Das BAZG vereinbart mit dem Schifffahrtsunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.

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