(Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
- Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:
- mündlich; oder
- durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
- Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.