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Art. 11

631.01ZVFederal Council Ordinance1 de mai. de 2007Fonte original

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

  1. Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
    1. sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
    2. sie nicht an Land gebracht werden; und
    3. die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
  2. Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
  3. Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
  4. Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.

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