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Art. 108

631.01ZVFederal Council Ordinance1 de mai. de 2007Fonte original

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

  1. Die Kontrollzollstelle kann zur Ausfuhr angemeldete Waren und solche, die unter Zollüberwachung stehen, innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.
  2. Die Zollprüfung findet am Domizil der zugelassenen Versenderin oder des zugelassenen Versenders oder bei einer Zollstelle statt.
  3. Die Kontrollzollstelle kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.
  4. Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so kann die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender die Waren ins Zollausland oder ins Transitverfahren überführen.

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