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Art. 66c

611.0FHGFederal Act1 de mai. de 2006Fonte original
  1. Die Bundesversammlung korrigiert den Stand des Ausgleichskontos nach Artikel 16 Absatz 2 mit der ersten Staatsrechnung nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. März 2021. Der Umfang der Korrektur ergibt sich aus der Abweichung zwischen dem Betrag aus den bisherigen Verbuchungen und dem ermittelten Betrag, der sich bei einer Anwendung des neuen Rechts ab 2007 ergeben hätte.
  2. Die Bundesversammlung korrigiert den Stand des Amortisationskontos nach Artikel 17a Absatz 1 mit der ersten Staatsrechnung nach Inkrafttreten dieser Änderung. Der Umfang der Korrektur ergibt sich aus der Abweichung zwischen dem Betrag aus den bisherigen Verbuchungen und dem ermittelten Betrag, der sich bei einer Anwendung des neuen Rechts ab 2010 ergeben hätte.

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