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Art. 62

611.0FHGFederal Act1 de mai. de 2006Fonte original
  1. Die EFV legt die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder so an, dass ihre Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. Sie sind unter dem Finanzvermögen zu erfassen.
  2. Grundstücke oder Beteiligungsrechte an Erwerbsunternehmen dürfen nicht zu Anlagezwecken erworben werden.
  3. Gelder von Spezialfonds, die durch einen Rechtserlass geschaffen worden sind, können nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge angelegt werden.

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