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Art. 60a

611.0FHGFederal Act1 de mai. de 2006Fonte original
  1. Die EFV führt im Rahmen der Bundestresorerie die Sparkasse Bundespersonal (SKB) zur Mittelbeschaffung des Bundes und zur Förderung der Spartätigkeit. Sie kann die SKB durch Dritte führen lassen.
  2. Konten können geführt werden für:
    1. Angestellte der Bundesverwaltung;
    2. Personen, die dem Bund nahestehen, namentlich von der Bundesversammlung, den eidgenössischen Gerichten, vom Bundesrat oder von der Bundesverwaltung gewählte oder ernannte Personen;
    3. andere Personen, wenn die Kontoführung im Interesse des Bundes liegt, namentlich zur Vermeidung von Interessenkollisionen.
  3. Der Bundesrat bezeichnet den Kreis der Kontoberechtigten nach Absatz 2. Er kann Ausnahmen von der Berechtigung vorsehen, wenn aufgrund der fehlenden dauernden Einbindung in die Arbeitsorganisation des Bundes dem Arbeitsverhältnis die Nähe zum Bund fehlt oder der Aufwand für die Kontoführung unverhältnismässig wäre.
  4. Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten der SKB und trägt ihre Kosten, soweit diese nicht von den Kundinnen und Kunden gedeckt werden.

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