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Art. 58

611.0FHGFederal Act1 de mai. de 2006Fonte original
  1. Das EFD leitet die Verwaltung der Bundesfinanzen und sorgt für den Überblick über den gesamten Finanzhaushalt des Bundes.
  2. Es entwirft zuhanden des Bundesrates den Voranschlag, dessen Nachträge, die Staatsrechnung und den Finanzplan; es prüft die Kreditbegehren und die Ertragsschätzungen.
  3. Es prüft zuhanden des Bundesrates alle Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen auf ihre Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sowie auf ihre finanzielle Tragbarkeit.
  4. Es untersucht periodisch die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der wiederkehrenden Aufwände und der Investitionsausgaben.

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