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Art. 41a

611.0FHGFederal Act1 de mai. de 2006Fonte original
  1. Gestützt auf dieses Gesetz können die folgenden Verwaltungseinheiten gewerbliche Leistungen für Dritte erbringen:
    1. die Bundesreisezentrale;
    2. das Informatik-Service-Center des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes;
    3. das Bundesamt für Bauten und Logistik;
    4. das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation.
  2. Die ermächtigten Verwaltungseinheiten dürfen gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:
    1. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
    2. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
    3. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
  3. Die gewerblichen Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das zuständige Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

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