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Art. 32a

611.0FHGFederal Act1 de mai. de 2006Fonte original
  1. Verwaltungseinheiten können Reserven bilden, wenn sie:
    1. ihre Globalbudgets oder die nach Artikel 30a Absatz 5 bewilligten Kredite wegen projektbedingter Verzögerungen nicht oder nicht vollständig beanspruchen;
    2. die Leistungsziele im Wesentlichen erreichen und:
    1. durch die Erbringung zusätzlicher nicht budgetierter Leistungen einen Nettomehrertrag erzielen, oder 2. den budgetierten Aufwand oder die budgetierten Investitionsausgaben infolge wirtschaftlicher Leistungserbringung unterschreiten.
  2. Die Bundesversammlung beschliesst mit der Staatsrechnung über die Bildung von Reserven.

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