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Art. 17e

611.0FHGFederal Act1 de mai. de 2006Fonte original
  1. Sind die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben tiefer als der berichtigte Höchstbetrag, so wird die Differenz in Abweichung von Artikel 16 Absatz 2 dem Amortisationskonto gutgeschrieben, solange das Ausgleichskonto keinen Fehlbetrag aufweist.
  2. Die Frist für den Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos nach Artikel 17b Absatz 1 wird bis zum Abschluss des Rechnungsjahres 2035 erstreckt.
  3. Im Falle von besonderen, vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung rechtzeitig eine Erstreckung der Frist nach Absatz 2 bis längstens zum Abschluss des Rechnungsjahres 2039.

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