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Anhang 1

514.541WVFederal Council Ordinance12 de dez. de 2008Fonte original

(Art. 55)

Gebühren

Für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen und für das Aufbewahren von beschlagnahmten Waffen und missbräuchlich getragenen Gegenständen sowie für Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Waffen und missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenständen werden folgende Gebühren erhoben:

Franken
a. Waffenerwerbsschein für:
1. …
2. Selbstverteidigungssprays20.—
3. Feuerwaffen50.—
4. andere Waffen50.—
5. wesentliche Waffenbestandteile20.—
b. Verlängerung der Bewilligung für das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet sowie des Waffenerwerbsscheins20.—
c. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, das Vermitteln und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
1. Dolchen und Messern nach Artikel 13a dieser Verordnung20.—
2. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d WG50.—
3. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e WG50.—
4. Seriefeuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG150.—
4bis. Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b–d WG50.—
5. wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–d WG50.—
6. Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e WG120.—
7. militärischen Abschussgeräten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG150.—
8. Waffenzubehör100.—
d. Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen (Art. 5 Abs. 6 WG)100.—
e. Ausnahmebewilligung für Angehörige bestimmter Staaten
(Art. 7 Abs. 2 WG)
150.—
f. Ausnahmebewilligung für Herstellung, Umbau und verbotene Abänderungen (zuzüglich der effektiven Kosten gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle) (Art. 19 und 20 WG)100.—
g. Bestätigung der Zentralstelle Waffen
(Art. 6b Abs. 2 und 9a Abs. 2 WG und Art. 58 Bst. a)
50.—
h. Waffenhandelsbewilligung:
1. praktische Prüfung150.—
2. theoretische Prüfung150.—
3. Erteilung350.—
4. Anpassung einer bestehenden Bewilligung150.—
i. Waffentragbewilligung:
1. praktische Prüfung70.—
2. theoretische Prüfung70.—
3. Erteilung50.—
4. Anpassung einer bestehenden Bewilligung20.—
j. Aufbewahrung von Waffen und missbräuchlich getragenen Gegenständen:
1. pro Waffe200.—
2. pro missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenstand100.—
3. Aufbewahrung pro Fall und nach Aufwandmax. 5000.—
k. Einzelbewilligung (Art. 36)50.—
l. Verlängerung der Einzelbewilligung20.—
m. Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen (Art. 37)150.—
n. Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition (Art. 38)150.—
o. Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von Waffen
oder Munition in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 39)
50.—
obis. gemeinsame Bewilligung für das vorübergehende Verbringen
von Jagd- und Sportwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet zur Teilnahme an Schiesssportveranstaltungen (Art. 40a )
300.—
p. Verlängerung der Bewilligung nach den Artikeln 25a Absatz 1 und 39 Absatz 2 WG20.—
q. Durchführung von Typenprüfungen (zuzüglich der effektiven
Kosten gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle)
200.—
r. Bewilligung für verbotene Munition (Art. 26 Abs. 2)50.—
s. Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet
(Art. 41)
50.—
t. Rahmenbewilligung für ausländische Fluggesellschaften (Art. 50 Abs. 1)500.—
u. Waffentragbewilligung für Bedienstete ausländischer Fluggesellschaften (Art. 50 Abs. 3)50.—
v. Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 46)150.—
w. Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 46 Abs. 5)100.—
x. Eintrag der Bewilligung im Europäischen Feuerwaffenpass
(Art. 25a Abs. 2 WG)
50.—
y. Ausstellen eines Begleitscheins (Art. 44 Abs. 1)50.—
z. Nachtrag im Feuerwaffenpass50.—
zbis. Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Waffen und missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenständenmaximal 150.—
zter. Bewilligung für das Verbringen von Feuerwaffen, die nicht nach Artikel 31a oder 31b markiert sind (Art. 31d Abs. 3)50.—
zquater. andere Bewilligungen in Zusammenhang mit der Markierung
von Feuerwaffen nach Aufwand (Art. 31d Abs. 1 und Art. 31e Abs. 4)
maximal 1000.—

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