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Art. 70

514.541WVFederal Council Ordinance12 de dez. de 2008Fonte original

(Art. 32c Abs. 4 und 5 WG)

  1. Die Zentralstelle Waffen meldet der Logistikbasis der Armee und dem Führungsstab der Armee im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, denen die Bewilligung verweigert oder entzogen wurde oder deren Waffe beschlagnahmt wurde:
    1. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV-Nummer sowie die Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug einer Bewilligung oder zur Beschlagnahme einer Waffe Anlass gegeben haben;
    2. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;
    3. Datum der Erfassung in der Datenbank.
  2. Sie meldet der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen, entzogen oder nicht abgegeben wurde:
    1. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV-Nummer sowie die Umstände, die zur Abnahme, zum Entzug oder zur Nichtabgabe der Waffe Anlass gegeben haben;
    2. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;
    3. Datum der Erfassung in der Datenbank.

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