514.541WVFederal Council Ordinance12 de dez. de 2008Fonte original
(Art. 40 Abs. 4 WG)
Die Zollveranlagung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
DasBundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)meldet der Bewilligungsbehörde vollständig gelöschte Bewilligungen für das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet. Es erteilt der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskünfte über das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.
Werden bei Kontrollen Widerhandlungen nach Artikel 33 WG festgestellt, so verweigert dasBAZGdie Weiterreise und bietet die zuständige kantonale Polizei auf.
Ist der Beizug der kantonalen Polizei nicht zweckmässig oder nicht möglich, so erstellt dasBAZGnach Rücksprache mit der Polizei die Feststellungsprotokolle und übergibt diese zusammen mit den beschlagnahmten Gegenständen der zuständigen Untersuchungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens.
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