Voltar à lei

Art. 50

514.541WVFederal Council Ordinance12 de dez. de 2008Fonte original

(Art. 27a WG)

  1. Die Zentralstelle Waffen erteilt die Rahmenbewilligung ausländischen Fluggesellschaften und den zuständigen ausländischen Behörden nach Artikel 27a Absatz 2 WG.
  2. Die Rahmenbewilligung regelt insbesondere:
    1. die Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf Flughäfen;
    2. den Schutz der Besatzungen auf dem Weg zu und von ihrer Unterkunft;
    3. den Schutz der Besatzungen in der Unterkunft;
    4. den Schutz von Geschäftsniederlassungen.
  3. Auf der Grundlage der Rahmenbewilligung erteilt die Zentralstelle Waffen Bediensteten dieser Fluggesellschaften Waffentragbewilligungen. Vor der Erteilung kann sie die notwendigen Auskünfte einholen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.