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Art. 48

514.541WVFederal Council Ordinance12 de dez. de 2008Fonte original

(Art. 27 WG)

  1. Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:
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    2. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
    3. zwei aktuelle Passfotos.
  2. Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen, insbesondere der Bedürfnisnachweis, erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so wird der Kandidat oder die Kandidatin zur Prüfung zugelassen.
  3. Die praktische Prüfung muss nur für Feuerwaffen abgelegt werden.
  4. Für das erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung nur abzulegen, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt. Auf die theoretische Prüfung kann unter der gleichen Voraussetzung verzichtet werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht massgeblich geändert haben und keine Zweifel an der ausreichenden Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestehen.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

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