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Art. 42

514.541WVFederal Council Ordinance12 de dez. de 2008Fonte original

(Art. 25a WG)

Personen folgender Kategorien benötigen für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet keine Bewilligung:

  1. in der Schweiz akkreditierte ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen;
  2. ausländische Streitkräfte im Rahmen des Militärprotokolls;
  3. staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter im Rahmen angemeldeter offizieller Besuche;
  4. 1 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken;
  5. 2 Mitglieder ausländischer Polizeibehörden im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

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