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Art. 4

514.541WVFederal Council Ordinance12 de dez. de 2008Fonte original

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a, 4 Abs. 2 Bst. a, b und 3 WG)

  1. Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von Feuerwaffen, die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und in derselben Ausführung nicht auch für andere Zwecke verwendbar sind. Nicht als besonders konstruiert gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte, Splinte, Schrauben oder die Holz- und Kunststoffteile der Schäftung.
  2. Als besonders konstruierte Bestandteile von Waffenzubehör gelten:
    1. für Laser und Nachtsichtzielgeräte: die Montagevorrichtung;
    2. für Schalldämpfer: speziell dafür konstruierte Lamellen.

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