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Art. 31a

514.541WVFederal Council Ordinance12 de dez. de 2008Fonte original

(Art. 18a WG)

  1. Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die aus einem Schengen-Staat in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, ist von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich und deutlich sichtbar eine Importmarkierung anzubringen.
  2. Die Importmarkierung umfasst in nachfolgend aufgeführter Reihenfolge:
    1. den Dreibuchstabencode für die Schweiz «CHE»;
    2. die Markierungsnummer nach Artikel 28a ;
    3. die beiden letzten Ziffern des Jahres, in welchem die Gegenstände in die Schweiz verbracht wurden.
  3. Die Importmarkierung muss bei zusammengebauten Feuerwaffen nur auf einem wesentlichen Bestandteil angebracht werden.

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