Voltar à lei

Art. 30

514.541WVFederal Council Ordinance12 de dez. de 2008Fonte original

(Art. 21 und 24 Abs. 4 WG)1

  1. Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Artikel 21 Absatz 2 WG geordnet aufbewahren.
  2. Sie müssen die Bücher nach Artikel 21 Absatz 1 WG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten:
    1. 2 Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller oder Herstellerin, Herstellungsland oder Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertragung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet und der Ausfuhr;
    2. Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung;
    3. Personalien der liefernden oder erwerbenden Person;
    4. Lagerbestand.
  3. Sie müssen den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die Unterlagen gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.
  4. Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen der Zentralstelle Waffen jeweils bis Ende Januar die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile und Munition melden, die sie im letzten Kalenderjahr gewerbsmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht haben.3
  5. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Anzahl, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Herkunftsland der jeweiligen Lieferung.4
  6. Die Zentralstelle Waffen erstellt ein elektronisches Formular für die Meldung.5

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 14. Dez. 2019 (AS 2019 2377).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.