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Art. 13e

514.541WVFederal Council Ordinance12 de dez. de 2008Fonte original

(Art. 5 Abs. 6, 28c und 28d WG)

  1. Wer mit der Ausnahmebewilligung eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erworben hat, muss fünf und zehn Jahre nach der Erteilung den Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 WG erbringen. Werden einer Person mehrere Ausnahmebewilligungen erteilt, so besteht die Nachweispflicht lediglich fünf und zehn Jahre nach Erteilung der ersten Bewilligung.
  2. Um den Nachweis zu erbringen, muss die betreffende Person der zuständigen kantonalen Behörde spätestens bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen das vorgesehene Formular samt folgenden Beilagen einreichen:
    1. Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schiessverein; oder
    2. Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens.
  3. Die Voraussetzung des regelmässigen sportlichen Schiessens ist erfüllt, wenn im jeweiligen Fünf-Jahres-Zeitraum mindestens fünf Schiessen absolviert wurden. Die einzelnen Schiessen müssen an verschiedenen Tagen stattgefunden haben.

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