Voltar à lei

Art. 9c

514.54WGFederal Act1 de jan. de 1999Fonte original

Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil überträgt, muss der für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen nach Artikel 9 zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers oder der Erwerberin zustellen.

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