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Art. 9

514.54WGFederal Act1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Waffe erworben wird, erteilt.
  2. Die Behörde holt vorgängig eine Stellungnahme der kantonalen Behörde nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit ein.

Footnotes

  1. SR 120

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