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Art. 32e

514.54WGFederal Act1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Personendaten dürfen Drittstaaten nur bekannt gegeben werden, wenn diese ein angemessenes Datenschutzniveau nach Artikel 16 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20201(DSG) gewährleisten.2
  2. Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten in folgenden Fällen bekannt gegeben werden:
    1. Die betroffene Person hat nach Artikel 6 Absatz 6 und gegebenenfalls Absatz 7 DSG eingewilligt.
    2. Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist deren Einwilligung einzuholen.
    3. Die Bekanntgabe ist notwendig zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.3
  3. Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.
  4. Der Bundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung.

Footnotes

  1. SR 235.1

  2. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 44 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  3. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 44 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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