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Art. 31c

514.54WGFederal Act1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Unterstützung der Vollzugsbehörden.
  2. Die Zentralstelle nimmt neben ihrem Auftrag nach den Artikeln 9a Absatz 2, 22b , 24 Absätze 3 und 4, 25 Absätze 3 und 5, 31d , 32a , 32c und 32j Absatz 1 insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
    1. Sie berät die Vollzugsbehörden.
    2. Sie koordiniert deren Tätigkeiten.
    bbis.1Sie bearbeitet Ersuchen schweizerischer oder ausländischer Behörden um Rückverfolgung von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteile oder deren Zubehör sowie von Munition und Munitionsbestandteilen und übermittelt ausländischen Behörden die entsprechenden Ersuchen schweizerischer Behörden; sie ist die Kontaktstelle für technische und operative Fragen im Bereich der Rückverfolgung. c. Sie dient als zentrale Empfangs- und Meldestelle für den Informationsaustausch mit den übrigen Schengen-Staaten. d. Sie gibt die Meldungen über Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in einem Schengen-Staat eine Feuerwaffe erworben haben, an die Wohnsitzkantone weiter. e. Sie arbeitet die Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der Waffengesetzgebung und zur Gewährung von Ausnahmebewilligungen aus. f. Sie kann ausländischen Fluggesellschaften eine Rahmenbewilligung zur Ausübung von Sicherheitsfunktionen nach Artikel 27a erteilen.
  3. Der Bundesrat regelt die Tätigkeit der Zentralstelle im Einzelnen.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 23. Dez. 2011 über die Genehmigung und die Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6777;BBl 2011 4555).

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