Die zur Wahrung eines Amts- oder Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen sind berechtigt, den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Polizei- und Justizbehörden Personen zu melden, die:
durch die Verwendung von Waffen sich selber oder Dritte gefährden;
mit der Verwendung von Waffen gegen sich selber oder Dritte drohen.
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