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Art. 28e

514.54WGFederal Act1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Ausnahmebewilligungen aus Gründen der Sammlertätigkeit können nur erteilt werden, wenn die betroffenen Personen oder Institutionen nachweisen, dass sie angemessene Vorkehrungen im Sinne von Artikel 26 zur sicheren Aufbewahrung der Sammlung getroffen haben.
  2. Sammler und Sammlerinnen sowie Museen müssen:
    1. ein Verzeichnis führen, das alle in ihrem Besitz befindlichen Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 umfasst; das Verzeichnis ist stets aktuell zu halten;
    2. das Verzeichnis sowie die dazugehörigen Ausnahmebewilligungen den Behörden auf Verlangen jederzeit vorweisen können.

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