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Art. 28b

514.54WGFederal Act1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Ausnahmebewilligungen für die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Gegenständen nach Artikel 5 Absatz 2 können nur erteilt werden, wenn:
    1. achtenswerte Gründe vorliegen;
    2. keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen; und
    3. die von diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Als achtenswerte Gründe gelten insbesondere:
    1. berufliche Erfordernisse;
    2. die Verwendung zu industriellen Zwecken;
    3. die Kompensation körperlicher Behinderungen;
    4. Sammlertätigkeit.

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