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Art. 25a

514.54WGFederal Act1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25. Diese kann für höchstens ein Jahr sowie für eine oder mehrere Reisen erteilt werden. Sie kann jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.1
  2. Für Waffen, die aus einem Schengen-Staat mitgeführt werden, wird die Bewilligung nur erteilt, wenn sie im Europäischen Feuerwaffenpass aufgeführt sind.2Die Bewilligung ist im Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen.
  3. Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für:
    1. Jäger und Sportschützen;
    2. Ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der Konsularischen Posten und der Sondermissionen;
    3. Mitglieder ausländischer Streitkräfte im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen;
    4. Staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter im Rahmen offizieller, angemeldeter Besuche;
    5. 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken;
    6. 4 Mitglieder ausländischer Polizeibehörden im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen.5
  4. Der Europäische Feuerwaffenpass ist während des Aufenthalts in der Schweiz jederzeit mitzuführen und den Behörden auf Verlangen vorzuweisen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. 2 Bst. d;BBl 2006 2713).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2823;BBl 2009 3649).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 45516775;BBl 2011 4555).

  4. Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831;BBl 2014 303).

  5. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. 2 Bst. d;BBl 2006 2713).

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