510.620GeoIVFederal Council Ordinance1 de jul. de 2008Fonte original
Das zuständige Departement erlässt einen Gebührentarif. Darin legt es die Ansätze für die Gebühren nach Artikel 44 Absätze 2–4, die Bereitstellungskosten und die Pauschalgebühren fest.
Es kann im Gebührentarif Ausnahmen von der Gebührenerhebung oder Gebührenreduktionen vorsehen, wenn:
dies im Interesse des Bundes liegt;
die Nutzung für Bildungs- und Forschungszwecke erfolgt.
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