510.620GeoIVFederal Council Ordinance1 de jul. de 2008Fonte original
Die Einwilligung wird durch Verfügung verweigert.
Wird der Vertragsabschluss oder die Einwilligung mittels organisatorischer oder technischer Zugangskontrollen verweigert, so kann die betroffene Person eine Verfügung verlangen.
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