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Art. 20

510.620GeoIVFederal Council Ordinance1 de jul. de 2008Fonte original

Dieser Abschnitt gilt nicht für den Austausch unter Behörden nach Artikel 14 GeoIG und für die Nutzung durch Behörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags. Vorbehalten bleibt Artikel 41.

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