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Art. 8

510.62GeoIGFederal Act1 de jul. de 2008Fonte original
  1. Die Gesetzgebung bezeichnet die Stellen, die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständig sind. Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstelle des Bundes oder des Kantons, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.
  2. Beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten sind Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
  3. Für das Erheben und Nachführen von Geobasisdaten besteht Methodenfreiheit, sofern die Vergleichbarkeit der Ergebnisse gewährleistet ist.

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