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Art. 15

510.62GeoIGFederal Act1 de jul. de 2008Fonte original
  1. Bund und Kantone können für den Zugang zu Geobasisdaten und deren Nutzung Gebühren erheben.
  2. Sie harmonisieren die Grundsätze der Tarifierung für Geobasisdaten des Bundesrechts und für die Geodienste von nationalem Interesse.
  3. Der Bundesrat regelt die Gebühren für den Zugang zu den Geobasisdaten des Bundes und für deren Nutzung sowie für die Nutzung der Geodienste des Bundes. Die Gebühren setzen sich zusammen aus:
    1. bei Nutzung zum Eigengebrauch: höchstens den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die Infrastruktur;
    2. bei gewerblicher Nutzung: den Grenzkosten und einem der Nutzung angemessenen Beitrag an die Infrastruktur sowie an die Investitions- und Nachführungskosten.

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