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Art. 13

510.62GeoIGFederal Act1 de jul. de 2008Fonte original
  1. Der Bundesrat bestimmt die Geodienste von nationalem Interesse und legt deren Mindestbestand fest.
  2. Er erlässt für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung.
  3. Er regelt die sachbereichsübergreifenden Geodienste.
  4. Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten des Bundesrechts allein oder in Verbindung mit anderen Daten im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.
  5. Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständige Stelle ist für den Aufbau und Betrieb dieser Geodienste zuständig.

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