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Art. 76c

455.1TSchVFederal Council Ordinance1 de set. de 2008Fonte original
  1. Stellt das BAZG im Rahmen der Zollkontrolle Hunde fest, deren Ein- oder Durchfuhr verboten ist, oder kann ihm die Bestätigung nach Artikel 76a Absatz 2 nicht vorgelegt werden, so meldet es dies der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons der Hundehalterin oder des Hundehalters. Besteht kein Wohnsitz in der Schweiz, so erfolgt die Meldung an den Kanton, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. Stellt das BAZG solche Hunde oder eine fehlende Bestätigung an den zugelassenen Grenzkontrollstellen fest, so meldet es dies dem grenztierärztlichen Dienst.
  2. Die zuständige Behörde ordnet nötigenfalls die Rückweisung an.

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