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Art. 66

455.1TSchVFederal Council Ordinance1 de set. de 2008Fonte original
  1. Dem Hausgeflügel und den Haustauben müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stehen.
  2. Dem Hausgeflügel muss während der ganzen Lichtphase eine Fläche von mindestens 20 Prozent der begehbaren Fläche im Stall mit geeigneter Einstreu zur Verfügung stehen. Die Einstreu muss auf dem Stallboden angeboten werden sowie grösstenteils trocken und locker sein.1 2bis. Dem Hausgeflügel, ausgenommen Mastpoulets, müssen jederzeit geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.2
  3. Weiter müssen vorhanden sein:
    1. für Legetiere aller Hausgeflügelarten und für Haustauben: geeignete Nester;
    2. für Haushühner: geschützte und geeignete Einzel- oder Gruppennester mit Einstreu oder weichen Einlagen wie Kunststoffrasen oder Gumminoppenmatten; für Einzelnester sind auch Kunststoffschalen erlaubt;
    3. für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner sowie für Perlhühner und Haustauben: dem Alter und dem Verhalten der Tiere angepasste erhöhte Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen;
    4. für Enten und Gänse: eine Schwimmgelegenheit;
    5. 3 für Haustauben: wöchentlich mindestens eine Badegelegenheit mit frischem Wasser.
  4. Die Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein.
  5. Bei Küken in Volierenhaltungen können während der ersten zwei Lebenswochen die Mindestanforderungen für Flächen, Sitzstangen, Futterangebot und Wasser nach Anhang 1 angemessen unterschritten werden. Vom Zugang zur eingestreuten Fläche kann abgesehen werden.4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

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