Voltar à lei

Art. 55

455.1TSchVFederal Council Ordinance1 de set. de 2008Fonte original
  1. Ziegen, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 120 Tagen während der Vegetationsperiode und an 50 Tagen während der Winterfütterungsperiode Auslauf haben. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. Das Tüdern von Ziegen gilt nicht als Auslauf.
  2. Standplätze für Ziegen dürfen nicht mehr neu eingerichtet werden. Ausgenommen sind Standplätze in Ställen, die im Sömmerungsgebiet nur saisonal genutzt werden.
  3. Für Ziegen muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist. Erhöht angebrachte Liegenischen müssen nicht eingestreut sein.
  4. Einzeln gehaltene Ziegen müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
  5. Zicklein bis zum Alter von vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Zicklein auf dem Betrieb vorhanden ist.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.